Sie ergreift geeignete Durchfü
hrungsmaßnahmen und schreibt die Anwendung der einschlägigen Normen verbindlich vor, indem sie diese in dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen als verbindlich kennz
eichnet (5) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwic
klung behi ...[+++]ndern, so streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1".