31. fordert die Kommission auf, gemeinfreie Werke wirksam zu schützen, die definitionsgemäß nicht dem Urheberrechtschutz unterliegen; fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, klarzustellen, dass ein Werk, das einmal gemeinfrei war, auch nach einer etwaigen
Digitalisierung des Werkes, durch die kein neues, umgewandeltes Werk entsteht, gemeinfrei bleibt; fordert die Kommission auch auf, zu prüfen, ob es möglich ist, Rechtsinhabern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Werke ganz oder teilweise gemeinfrei zur Verfügung zu stellen;
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