2. fordert seinen Rechtsausschuss daher auf, zu prüfen, ob es angebracht ist, den Europäischen Gerichtshof mit der Praxis des Rates zu befassen, das Parlament lediglich zu informieren und ihm eine Liste mit der Beschreibung der im vergangenen Jahr im Rahmen der GASP durchgeführten Maßnahmen vorzulegen, ansta
tt das Parlament zu Beginn jedes Jahres zu den in dem betreffenden Jahr anstehenden Hauptaspekten und grundlegenden Optionen wirklich zu konsultieren und dem Parlament anschließend darüber Bericht zu erstatten, ob, und falls ja, wi
...[+++]e dem Beitrag des Parlaments Rechnung getragen wurde, wie in Artikel 21 des EU-Vertrags und in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 vorgesehen;