das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit damit die Klage abgewiesen wird, mit der beantragt wurde, festzustellen, dass jede Verpflichtung des Rechtsmittelführers, die im Rahmen des Programms LIFE97/ENV/GR/000380 gezahlten Beträge zurückzuzahlen, erloschen ist, oder hilfsweise, die an
gefochtene Handlung dahin abzuändern, dass der Rechtsmittelführer zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 93 795,32 Euro verpflichtet wird
, der sich, wie die Kommission selbst eingeräumt hat, aus der Berechnung der nichterstattungsfähigen Kost
...[+++]en ergibt;