2. stellt fest, dass die Situation, in der vom Europäischen Parlament als Mitgesetzgeber gefordert wird, Befugnisse in einem sehr breiten
Spektrum sensitiver Bereiche an die auf der Grundlage der Lamfalussy-Empfehlungen vom Wertpapieraus
schuss unterstützte Kommission abzutreten, in den Verträgen, Interinstitutionellen Vereinbarungen und Komitologiebeschlüssen inadäquat geregelt ist; vertritt die Auffassung, dass das Parlament, um solche Befugnisse ständig zu delegieren, über die demokratische Absicherung eines "Rückrufverfahrens" ver
...[+++]fügen muss, damit das Parlament Maßnahmen stoppen kann, die über den Zuständigkeitsbereich des primären Rechts hinausgehen (ultra vires) und verabschiedet werden, ohne dass die vereinbarten Verfahren für Konsultation und Transparenz beachtet werden;