In der Erwägung, dass einige Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass die vorgeschlagenen raumplanerischen Ausgleichsmaßnahmen e
s nicht ermöglichen werden, die erlittenen Schäden auszugleichen, da sie eher die nachträgliche Re
gularisierung einer Sachlage als eine Ausgleichsmaßnahme sind; dass sie sich in einer gewissen Entfernung befinden, so dass die betreffenden Gesetzesvorschriften
nicht eingehalten seien; dass die Einwohner keinen Vorteil an bestimmten Maßnahmen finden, wie z.B. der Tatsa
...[+++]che, dass den Landwirten andere Flächen zugeteilt werden als Ausgleich für den Verlust derjenigen, auf die sie verzichten müssen, oder dass Erzeugnisse aus dem Steinbruch kostenlos abgetreten werden;