(20) Eine Verpflichtung zur Gewährung des Großkundenroamingzugangs sollte
den Zugang zu allen Komponenten umfassen, die erforderlich sind, um die Erbringung von Roamingdiensten zu ermöglichen, darunter Netzkomponenten und zugehörige Einrichtungen, einschlägige Softwaresysteme, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, informationstechnische Systeme oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung, Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, sowie Mobilfunknetze und Dienste für virtue
...[+++]lle Netze.