54. vertritt die Ansicht, dass Einkommensstützung künftig an aktive
Landwirte vergeben werden sollte, d. h. Betriebsinhaber, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben; vertritt insbesondere die Auffassung, dass öffentliche Einrichtungen, die staatliche Flächen verwalten, aber nicht anderweitig landwirtschaftlich tätig sind, nicht in den Genuss von Einkommensbeihilfen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen sollten; weist mit Blick auf die neue GAP darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass Beihilfen nur an aktive Landwirte gezahlt werden und keine Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht
...[+++]werden; vertritt die Auffassung, dass die Kommission dafür sorgen sollte, dass die Bestimmungen in den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, um beispielsweise sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten die gleichen Gruppen von Begünstigten ausgeschlossen sind;