In Erwägung der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Ausserkrafttreten des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 in seinem Artikel 12 am 31. Januar 2000 vorgesehen ist; dass dieser Erlass die Möglichkeit für die Gemeinden vorsieht, für Vertragsbedienstete, die
mit dem Betrieb der Containerparks beauftragt sind, Prämien zu empfangen; dass die Containerparks der Öffentlichkeit ohne diese Bediensteten nicht zugänglich sein können; dass die Weiterführung des Betriebs der Containerparks durc
h die Übernahme der Kosten für die bezuschusst ...[+++]en Vertragsbediensteten, die von den Gemeinden beschäftigt und in den Containerparks eingesetzt werden, zu gewährleisten ist; dass es in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, schnellstmöglich die vorschriftsmässigen Abänderungen zu verabschieden, durch die der Erlass verlängert werden kann;