Wenn für drei Kontrollen, die während derselben Saison in Ubereinstimmung mit § 1 durchgeführt werden, die von den beiden anderen zugelassenen Labors erreichten Erg
ebnisse voneinander nicht um mehr als 20 Prozent abweichen, und ihr Durchschnitt um mehr als 25 Prozent von den Ergebnissen des ersten Labors abweicht, können die Ergebnisse des Labors demnach derart angefochten werden, dass die Zulassung des Labors vom Minister je entzogen werden kann, nach Fall gemäss Artikel 14 oder Artikel 16, § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung
...[+++] vom 14. Februar 2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Laboren, die mit den Bodenanalysen zur Quantifizierung des potentiell auswaschbaren Stickstoffs (PAS) beauftragt sind, im Rahmen der Umsetzung von Artikel R.220 des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft betrifft, in seiner am 15. Februar 2007 abgeänderten Fassung, sowie im Rahmen der Umsetzung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Februar 2008 über die Uberwachung durch Messungen des potentiell auswaschbaren Stickstoffs (PAS) der Ubereinstimmung der in einem gefährdeten Gebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe mit den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen notwendig sind.