Zusätzlich zu der Möglichkeit, die Zahlungen auszusetzen, wenn bei d
en Verwaltungs- und Kontrollsystemen ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten eine Aussetzung der Zahlungen gestatten, wenn Nachweise
vorliegen, die auf einen erheblichen Mangel beim einwandfreien Funktionieren dieser Systeme schließen lassen, oder der Kommission erlauben, die Zahlungen zu kürzen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht sämtliche noch verbleibenden Abhilfemaßnahm
...[+++]en eines einschlägigen Aktionsplans durchgeführt hat.