(1) Ein Drittstaatsangehöriger, der bereits als Student z
ugelassen wurde und einen Teil seiner bereits begonnen
en Studien in einem anderen Mitgliedstaat fortführen oder sie durch verwandte Studien in einem anderen Mitgliedstaat ergänzen
möchte, erhält von diesem anderen Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2, des Artikels 16 und des Artikels 18 Absatz 2 eine Zulassung innerhalb eines Zeitraums, der ihn nicht daran hinde
...[+++]rt, die entsprechenden Studien fortzuführen, und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt, wenn er