Mit Blick auf die unvollständige Liste der Erwägungen, die zur Begründung eines Verbots des Anbaus von GVO angeführt werden können, ist die Berichterstatterin im Übrigen der Auffassung, dass hier keine ausreichende Rechtssicherheit vorliegt, weil keine konkreten Beispiele genannt werden. Aus diesem Grund bringt sie mit dem
Änderungsantrag 24 einen Text ein, der sich an den bereits in erster Lesung mit
absoluter Mehrheit angenommenen Änderungsantrag anlehnt, wobei jedoch künftig fünf verschiedene Kategorien von Gründen angeführt werden
...[+++] könnten: