Eine enge Verbindung zwis
chen zwei Währungen darf von den zuständigen Behörden nur unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wah
rscheinlichkeit von mindestens 99 % — oder für die letzten fünf Jahre eine solche
von 95 % — besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchsten
...[+++]s 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt.