Im Gegensatz zu dem, was die Wallonische Region anführt, geht aus der Begründung der Vorlagee
ntscheidung hervor, dass der Gerichtshof nicht gebeten wird, zwei Genehmigungsregelungen miteinander zu vergleichen, sondern vielmehr die Situation Dritter, die sich durch ein gemischtes Projekt, das in einem Natura-2000-G
ebiet oder in einem angehenden Natura-2000-Gebiet ins Auge gefasst werde, geschädigt fühlten, mit derjenigen von Dritten, die sich durch ein gemischtes Projekt, das nicht in einem solchen Umkreis aufgenommen wurde, geschädigt
...[+++] fühlten, zu vergleichen.