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ist der Auffassung, dass eine echte WWU eine Stärkung der Rechtsstaatlichkeit erfordert, wie es in Artikel 2 EUV heißt; vertritt die Ansicht, dass Rechtsstaatlichkeit ein institutionelles System bedeutet, in dem die öffentliche Gewalt dem Recht unterliegt und die Gleichheit der Rechtssubjekte von unabhängigen Gerichten gewährleistet wird; ist d
er Auffassung, dass diese Frage zu den Prioritäten gehören sollte, die im Rahmen des Berichts „Mögliche Entwicklungen und Anpassungen des derzeiti
...[+++]gen institutionellen Aufbaus der Europäischen Union“ behandelt werden, und dass dies auch Vertragsverletzungsverfahren und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Kommission und des Rates umfassen sollte; ist der Ansicht, dass insbesondere die Einbeziehung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gewährleisten kann, dass die Regeln unabhängig von der Größe des Mitgliedstaats einheitlich angewendet werden und die Rechte der Bürger und die Rechte von Bürgerorganisationen in den Programmländern gewahrt werden; weist darauf hin, dass diese Rolle des EuGH nicht dazu führen wird, dass sich die Verfahren auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Steuerung verzögern, da die genannten Verfahren keine aufschiebende Wirkung haben;