Im vorliegenden Fall zeigen die
Vorarbeiten zu den Dekreten vom 1. Februar 1993 und 6.
Juni 1994, dass der Dekretgeber die beiden Unterrichtsnetze mit möglichst ähnlichen Bestimmungen bezüglich der Rechtslage des Personals ausstatten wollte, die auch denjenigen, die für das Unterrichtswesen der Gemeinschaft gelten, möglichst nahe kommen (Parl. Dok., Rat der Französischen Gemeinschaft, 1992, Nr. 61/1, S. 3; ebenda, 1993-1994, Nr. 156/1, S. 2, und Nr. 156/2, S. 1), wobei jedoch berücksichtigt wurde, wie der Staatsrat in seinem Gutachte
...[+++]n vor dem Dekret vom 1. Februar 1993 bemerkte, dass bei einem Vergleich zwischen dem freien Unterrichtswesen und dem offiziellen Unterrichtswesen « ein grundlegender Unterschied zwischen einer verwaltungsrechtlichen Lage und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis » besteht (Parl. Dok., Rat der Französischen Gemeinschaft, 1992, Nr. 61/1, S. 60).