(6) Führt das Schiff die Flagge eines an dem Seeeinsat
z nicht beteiligten Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder zeigt es dessen Registrierungszeichen, so benachrichtigt entweder der Einsatzmitgliedstaat oder der beteiligte Mitgliedst
aat abhängig davon, wessen beteiligte Einsatzkräfte das Schiff abgefangen haben, den Flaggenstaat, fordert eine Bestätigung der Registrierung an und ersucht den Flaggenstaat bei Bestätigung der Staatszugehörigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um die Benutzung seines Schiffs für die Schleusung von Migrante
...[+++]n zu unterbinden.