(5) Um der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne legalen Aufenthalt vorzubeugen, sollten Arbei
tgeber verpflichtet werden, vor der Einstellung eines Drittstaatsangehörigen, einschließlich in Fällen, wo der Drittstaatsangehörige für den Zweck eingestell
t wird, um in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandt zu werden, zu prüfen, ob dieser im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder eines sonstigen Aufenthaltstitels ist, aus dem hervorgeht, dass sich der Drittstaatsangehörige rechtm
...[+++]äßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.