R. in der Erwägung,
dass das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) laut Artikel 282 AEUV darin besteht, die Preisstabilität zu gewährleisten; in der Erwägung, dass das ESZB gemäß Artikel 127 AEUV die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt, soweit dies ohne Beeinträchtigung dieses vorrangigen Zieles möglich ist; in der Erwägung, dass es den nationalen Zentralbanken und der EZB laut Artikel 123 AEUV und Artikel 21 der Satzung des Europäischen Systems der Zentra
lbanken und der EZB verboten ist, durch die EU o ...[+++]der einzelstaatliche Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften begebene Schuldinstrumente anzukaufen; in der Erwägung, dass dies für einige Mitgliedstaaten in Bezug auf den Beitritt zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion eine Conditio sine qua non war; in der Erwägung, dass entsprechende Ankäufe auf den Sekundärmärkten erlaubt sind;