Im Gegensatz zu dem, was die Wallonische Region anführt, geht aus der Begründung der Vorlageentscheidung hervor, dass der Gerichtshof nicht gebeten wird, zwei Genehmigungsregelungen miteinander zu vergleichen, sondern vielmehr die Situation Dritter, die sich durch ein gemisch
tes Projekt, das in einem Natura-2000-Gebiet oder in einem angehenden Natura-2000-Gebiet ins Auge gefasst werde, gesc
hädigt fühlten, mit derjenigen von Dritten, die sich durch ein gemischtes Projekt, das nicht in einem solchen Umkreis aufgenommen wurde, geschädigt
...[+++] fühlten, zu vergleichen.