C. in der Erwägung, dass mit diesen Kriterien unter anderem verhindert werden soll, dass Waffenausfuhren getätigt werden, die zur Verschärfung von Konflikten (Kriterien 3 und 4) beitragen oder zur Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts führen (Kriterium 2) könnten, oder das Risiko verringer
t werden soll, dass verbrachte Güter in Drittstaaten ausgeführt oder zu unerwünschten Endnutzern gelangen könnten oder die Entwicklung des Empfängerlandes erheblich beeinträchtigt werden könnte (Kriterium 8); in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt keine Einschränkungen des Geltungsbereichs enthält und die acht Kriterie
...[+++]n daher für innereuropäische Ausfuhren ebenso wie für Waffenlieferungen in eng mit der Europäischen Union assoziierte Staaten gelten;