Indem der Prozentsatz des anwendbaren Tarifs fü
r faktische Partner derart hoch angesetzt werde, dass sie in Anbetracht der gesetzlichen Möglichkeiten lediglich die Wahl hätten, sich gegenseitig nicht zu begünstigen oder zu heiraten, verletze der Dekretgeber auch die ihm obliegende Pflicht kraft Artikel 22 der Verfassung und kraft der Artikel 8 und 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Entscheidung, nicht zu heiraten, zu beachten, die Rechtsbeziehungen, welche dennoch zwischen faktischen Familienangehörigen bestünden, zu beachten, und einen jeden in die Lage zu versetzen, ein normales Familienleben zu führ
...[+++]en.