3. Volle Freitheit für Mobilfunknetzbetre
iber, ihre Netze zu betreiben und zu entwickeln, einschliesslich des Rechts, selbst Infrastruktur bereitzustellen oder die Infrastruktur von Dritten für den Betrieb ihres Mobilfunknetzes zu benutzen, sowie die Abschaffung von Beschränkungen der gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur; 4. unbeschränkte kombinierte Diensteangebote über feste Netze und über Mobilfunknetze zum Zeitpunkt, den die
Entschliessung des Rates 93/C219/02 vom 22. Juli 1993 für die volle Liberalisierung der öffentlichen Spr
...[+++]achtelefondienste über das feste Netz festgelegt hat; 5. Erleichterung des Betriebs und der Bereitstellung von Diensten in ganz Europa.