Für dieselben Ämter hat ein Personalmitglied, das Inhaber eines für ausreichend erachteten Nachweises der Gruppe B ist und die Bestimmungen aus Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 17. März 1967 zur Festlegung der für ausreichend erachteten Befähigungsnachweise für die Personalmitglieder der freien Mittel- und Normalunterrichtseinrichtungen erfüllt, ein Anrecht auf den in Artikel 38 erwähnten Vorrang, unter der Bedingung, dass dieser Vorrang sich au
f eine Fachrichtung bezieht, in der es während mindestens 720 Tagen, die sich auf drei aufeinanderfolgenden Schuljahren verteilen, Unterricht erteilt hat, für den es ein günstiges Gutachten
...[+++]bekommen hat.