Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrne
hmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben a) rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist, b) und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management i) unabhängig von Marktinteressen handelt und ii) bei der Wahrnehmung der R
egulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einr
...[+++]ichtungen einholt oder entgegennimmt.