In dem zur Gewährleistung des End-
zu-End-Verbunds von Diensten oder des fairen und angemessenen Zugangs zu Diensten für Dritte, wie etwa Auskunftsdiensten, erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auc
h die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist, oder ihre Dienste interoperabel zu machen, auch durch Mechanismen für die Zahlung von Endnutzern in Rechnung gestellten Beträ
...[+++]gen an die Diensteanbieter zu fairen, transparenten und angemessenen Bedingungen .