20° "wiederkehrende Ausgaben": die Ausgaben, die für d
ie Arbeitsweise der Dienste unerlässlich sind un
d deren Beträge während des Haushaltsjahres fällig sind, die jedoch entweder aus Verpflichtungen entstehen, deren Auswirkungen sich über mehrere Jahre erstrecken und deren Anrechnung im Ja
hr ihres Entstehens eine Last darstellen würde, die wirtschaftlich in keinerlei Verhältnis dazu stehen würde, oder aus Verpflichtungen, für die der im Laufe eines jed
...[+++]es Haushaltsjahrs fällige Betrag zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht bekannt ist.