Es ist klarzustellen, daß die Organe bei der Auftragsvergabe die gleichen Verpflichtungen zu e
rfuellen haben, die auch den Einrichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinien des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge obliegen, wen
n ihr Betrag die in diesen Richtlinien vorgesehenen Schwellen erreicht oder überschreitet. Gleichzeitig sind die Bestimmungen für die Aufträge, die die in den Richtlinien vor
gesehenen Schwellen ...[+++]unterschreiten, genauer zu fassen und anzupassen.