1.Die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (CY, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI) sind im folgenden Abschnitt aufgeführt.2.CY: Nicht regulierte Finanzdienstleistungen und -produkte und die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte können vom Bestehen oder von der Einführung eines Regulierungsrahme
ns abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 125.3.CY: Wegen der Devisenbewirtschaftung in Zyperndürfen Gebietsansässige, während sie sich im Ausland befinden, keine Bankdienstleistungen erwerben, die mit einem Transfer von Mitteln ins Ausland verbunden sein können; ist f
...[+++]ür Darlehen an Gebietsfremde/Ausländer oder an von Gebietsfremden kontrollierte Gesellschaften eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; ist auch für den Erwerb von Wertpapieren durch Gebietsfremde eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich; dürfen Geschäfte in ausländischer Währung nur über Banken abgewickelt werden, denen die Zentralbank den Status "zugelassener Händler" zuerkannt hat.4.MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsweise 3 betrifft, so können Gebietsfremde nach den Devisenvorschriften mit vorheriger Genehmigung der Maltesischen Zentralbank Dienstleistungen durch eine in Malta eingetragene Gesellschaft erbringen.