Im Sinne dieses Beschlusses gilt als Diskriminierung die Be
nachteiligung einer Person oder einer Personengruppe gegenüber einer anderen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung
oder die Anwendung einer scheinbar neutralen Bestimmung, durch die diese Person
oder Personengruppe aus den vorgenannten Gründen benachteiligt werden kann, es sei denn, dass dies durch ein legitimes Ziel objektiv gerechtfertigt ist und die
...[+++]Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und notwendig sind .