(6) Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz 3
Buchstabe c dieses Artikels an Europol übermittelt bzw. durch Europol abgerufen wurden, dürfen nur zum Zwecke ihrer Aufnahme in das in Artikel 11 genannte Europol-Informationssystem und die in Artikel 14 genannten Arbeitsdateien zu Analysezwe
cken oder in andere Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingerichtet wurden, verarbeitet werden, sofern diese Daten mit anderen Daten in Zusammenhang stehen, die bereits in eines der v
orgenannte ...[+++]n Systeme eingegeben wurden, oder mit einer früheren Abfrage in Zusammenhang stehen, die eine nationale Stelle in einem der vorgenannten Systeme vorgenommen hat.