Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (nachstehend „WTO-Übereinkommen“ genannt), das durch den Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zustän
digkeiten fallenden Bereiche 94/800/EG genehmigt wurde, enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt), ein Übereinkommen über die Landwirtschaft, ein Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (nachstehend „Antidumping-Übereinkommen 1994“
...[+++] genannt) und ein Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (nachstehend „Subventionsübereinkommen“ genannt).