Neben den durch besondere Gesetze für unpfändbar erklärten Sachen, darf Folgendes nicht gepfä
ndet werden: 1. das notwendige Bett und Bettzeug des Gepfändeten und seiner Familie, die für ihren Eigengebrauch unerlässliche Kleidung und Wäsche sowie die notwendigen Möbel, um diese Kleidung und Wäsche aufzubewahren, eine Waschmaschine und ein Bügeleisen, die notwendigen Geräte zur Beheizung der Familienwohnung, der Tisch und die Stühle, die der Familie gemeinsame Mahlzeiten ermöglichen sowie das Geschirr und die Haushaltsgeräte, die für die Familie unerlässlich sind, ein Möbelstüc
...[+++]k, um das Geschirr und die Haushaltsgeräte aufzubewahren, ein Gerät für die Zubereitung warmer Mahlzeiten, ein Gerät zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln, ein Beleuchtungsgerät pro bewohntes Zimmer, die notwendigen Gegenstände für die behinderten Familienmitglieder, die Gegenstände, die bestimmt sind, von den unter demselben Dach wohnenden Kindern zu Lasten gebraucht zu werden, die Heimtiere, die für die Körperpflege und den Unterhalt der Räumlichkeiten notwendigen Gegenstände und Produkte, die für den Unterhalt des Gartens notwendigen Geräte, aber mit Ausnahme von Luxusmöbeln und Luxusartikeln, 2. die Bücher und anderen Gegenstände, die für die Weiterführung des Studiums oder für die Berufsausbildung des Gepfändeten oder der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten notwendig sind, 3. die Güter, die für den Beruf des Gepfändeten unerlässlich sind, bis zu einem Wert von 2.500 EUR zum Zeitpunkt der Pfändung und nach Wahl des Gepfändeten, außer wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient, 4. die Gegenstände, die zur Ausübung eines Kultes dienen, 5. die für den Gepfändeten und seine Familie während eines Monats erforderlichen Nahrungsmittel und Brennstoffe, 6. eine Kuh oder zwölf Schafe oder Ziegen nach Wahl des Gepfändeten sowie ein Schwein und vierundzwanzig Stück Kleinvieh, einschließlich Stroh, Futter und Korn, die während eines Monats für die Einstreu und die Fütterung dieser Tier ...