Personen, die - wie die Klägerin - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. November 1989 Opfer eines Unfalls waren, der auf Zufall zurückzuführen ist und durch ein Fa
hrzeug, für das der Staat oder eine öffentliche Einrichtung von der Möglichkeit der Versicherungsbefreiung Gebrauch gemacht hat, verursacht wurde, ist es also unmöglich, die Vergütung ihres Schadens zu erlangen, weil Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1956 keine Beteiligung des Staates oder der öffentlichen Einricht
ung vorsah, denn es handelte sich weder um einen Fa
...[+++]ll, in dem die zivilrechtliche Haftpflicht des Fahrzeugführers zum Tragen kam, noch um einen Fall, in dem der Fahrer sich durch Diebstahl oder Gewaltanwendung Zugriff auf das besagte Fahrzeug verschafft hätte.