Die zuständige Behörde kann diese Kennzeich
nung jedoch bis zum Alter von höchstens sechs Monaten aufschieben, sofern das Tier vor Erreichen des Alters von dreissig Tagen vom Halter mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten vorläufigen Kennzeichen, mit dem es seinem Ursprungsbetri
eb zugeordnet wird, versehen worden ist und es den Betrieb nicht verlässt, es sei denn, es soll, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen, in einem Schlachthof des Gebiets der zuständigen Behörde, die das vorläufige Kennzeichen anerkannt hat, geschlac
...[+++]htet werden.