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ies wird dadurch erreicht, dass die oben genannte weniger schwerfällige aufsichtsrechtliche Regelung für E-Geld-Institute durch Bestimmungen ausgeglichen wird, die s
trenger als die für andere Kreditinstitute sind. Zu
diesen Bestimmungen zählen insbesondere eine Beschränkung der Tätigkeiten, die E-Geld-Institute ausüben dürfen, und vor allem die sorgfältige Begrenzung ihrer Anlagen, die sicherstellen sollen, dass ihre Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronisc
...[+++]hen Geldes jederzeit durch hinreichend liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gedeckt sind.