17. fordert den Rat auf, einen konkreten Handlungsrahmen zu beschreiben, bevor die ersten legislativen Umsetzungsmaßnahmen des Aktionsplans ergriffen werden, um zu ve
rmeiden, daß in den Mitgliedstaaten weiterhin völlig verschiedene Begriffsbildungen und damit auch unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen von organisierter Kriminal
ität bestehen; bei dieser Definition sollten folgende Merkmale unverzichtbare Bestandteile bilden: planmäßiges, arbeitsteiliges und längerfristiges Vorgehen einer größeren Zahl v
...[+++]on Personen zur Begehung einzelner kleiner oder einer großen Straftat mit enormen Schadenssummen mit einem klaren Gewinnstreben als Motiv und dem Ziel des Transfers des illegalen Gewinns in die legale Wirtschaft, unabh?ngig von der tats?chlichen Begehung dieser Straftaten;