(68) Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden be
i der Zuweisung von Verlusten an die Gläubiger in verschiedenen Szenarien über die erforderliche Flexibilität verfügen, ist
es zweckmäßig, dass diese Behörden auf das Bail-in-Instrument sowohl in Fällen zurückgreifen können, in denen das Ziel die Abwicklung eines ausfallenden Instituts ist, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts besteht, als auch in Fällen, in denen systemrelevante Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut ü
...[+++]bertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Instituts eingestellt oder das Institut liquidiert wird.