Da
s somit angestrebte Ziel hängt eng zusammen mit dem in B.12.2 angeführten Ziel, Anträge zu bekä
mpfen, die aus rein dilatorischen Gründen eingereicht werden, und mit dem allgemeineren Ziel, das Recht auf eine kollektive Schuldenregelung weiterhin gewährleisten zu können für di
e Schuldner, die im guten Glauben an dem Verfahren der kollektiven Schuldenregelung mitarbeite
...[+++]n.