Die Mitgliedstaaten treffen, ohne die Grundrechte zu verletzen, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände einer verur
teilten natürlichen oder juristischen Person ganz oder teilweise nach Maßgabe von Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten eingezogen werden können, zumindest wenn die Straftaten schwerwiegend
sind oder wenn von diesen Straftaten eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherhei
...[+++]t von Personen ausgeht.