Im zweiten Teil des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5833 m
achen die klagenden Parteien geltend, dass Kapitel X des Mehrwertsteuergesetzbuches - insbesondere dessen Artikel 60 bis 63bis - der Steuerverwaltung die Möglichkeit biete, unmittelbar von den Rechtsanwälten die Mitteilung von Informationen, die vom Berufsgeheimnis gedeckt sein könnten, zu erhalten, und dass die Kontrollmittel und die erheblichen Vorrechte, über die die Steuerverwaltung verfüge, keinerlei Aufsicht durch ein unabhängiges Organ unterlägen, das damit beauftragt wäre, in letzter Instanz zu prüfen, welche der Verwaltung vorgelegten Elemente durch das Berufs
...[+++]geheimnis geschützt seien.