Die Kommission unterstreicht zudem, dass für eine praktische Teilnahme Griechenlands und der HSY am Verfahren zur Gewährleistung des Verteidigungsrechts Griechenland und der HSY die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Einschätzung, dass die Nichtzahlung als missbräuchliche Durchführung der Entscheidun
g C 10/94 angesehen werden kann, zu kommentieren (das heißt den einzigen Beteiligten, die Stellungnahmen zur Ma
ßnahme E10 geäußert hatten, mit Ausnahme von Elefsis Shipyards, die in ihrer Stellungnahme bereits angeführt hatte, da der Kaufprei
...[+++]s nicht entrichtet worden sei, hätte die Kommission die Pflicht, die Rückforderung der Beihilfe anzuordnen, die mit Entscheidung C 10/94 genehmigt wurde) (108).