III - Auswahl der Projekte Art. 6 - § 1 - Der Ausbilder weist
Folgendes nach: 1° eine Erfahrung im Bereich der Ausbildung und der Kommu
nikation; falls er diese Erfahrung nicht nachweisen kann, verpflichtet er sich, im Laufe des Jahres nach seinem Arbeitsantritt als Ausbilder eine Ausbildung in diesem Bereich zu absolvieren; 2° die technischen Fähigkeiten in Verbindung mit dem Gegenstand der Ausbildungsaktivität, entweder durch den Besitz eines von den in diesem Bereich zuständigen Behörden anerkannten Titels oder Zeugnisses, oder du
...[+++]rch eine nachgewiesene Erfahrung von wenigstens drei Jahren; 3° aktuelle Kenntnisse in den Themenbereichen, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausbildungsaktivität stehen; wenn er nicht über diese Kenntnisse verfügt, absolviert er im Laufe des Jahres nach dem Beginn der Ausbildungsaktivitäten eine Ausbildung in diesem Bereich, wobei er dafür sorgt, dass die Leistung durch Unterauftragnehmer erbracht wird.