In den Fällen, in denen er die von der Kommission übernommenen Abänderungen des Parlaments abgelehnt hat, tat er dies, weil er diese im Lichte der interinstitutionellen Vereinb
arungen für unnötig hielt (Abänderung 10 und 11); für ungeeignet, da ein Werturteil zum Ausdruck gebracht wird (Abänderung 6); für überflüssig, da der S
achverhalt an einer anderen Textstelle bereits geklärt wurde (Abänderung 16); für nicht vereinbar mit dem Subsidiaritätsprinzip (Abänderung 27); oder für nicht kohärent, aufgrund der Bezu
...[+++]gnahme auf einen beratenden Ausschuss (Abänderung 32).