10. fordert, dass nur eine eindeutig begrenzte Anzahl von Personen die Möglichkeit erhält, sich an Verbandsklagen zu beteiligen, und dass die Festlegung der Mitglieder dieses Personenkreises im Falle einer Opt-in-Gruppenklage und die Festlegung im Falle einer Sammelklage, die von qualifizierten und im
Voraus bezeichneten oder ad-hoc ermächtigten qualifizierten Einrichtungen erhoben worden ist, innerhalb eines eindeutig festgelegten Zeitraums ohne unnötige Verzögerung und unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, die einen späteren Zeitpunkt vorsehen, erfolgen muss; betont, dass nur der tatsächlich erlittene Schaden ersetzt werde
...[+++]n darf; stellt fest, dass im Falle einer erfolgreichen Klage der zugesprochene Schadensersatz an den identifizierten Personenkreis oder an die von diesem Kreis benannte Person ausgezahlt werden muss und dass die qualifizierte Einrichtung allenfalls für die Aufwendungen entschädigt werden kann, die ihr durch die Rechtsverfolgung entstanden sind, wobei die qualifizierte Einrichtung weder mittelbar noch unmittelbar für die Entgegennahme von Schadensersatz benannt werden darf;