In Bez
ug auf das Argument Deutschlands, dass die EEG-Umlage zu keinem Zeitpunkt Teil des St
aatshaushalts werde oder diesen durchlaufe, genügt es noch einmal an das in Erwägungsgrund 100 Gesagte zu erinnern, nämlich
dass die Tatsache, dass der Vorteil nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert wird, allein nicht ausrei
cht, um den Einsatz staatlicher Mittel auszuschließ ...[+++]en, sofern der Staat eine Einrichtung zur Verwaltung der Mittel errichtet oder mit der Verwaltung der Mittel beauftragt hat.