Im Übrigen bestätigt der Gerichtshof, da in der Richtlinie nicht angegeben ist, welche Art
en von Ausgaben die Mitgliedstaaten berücksichtigen können, um über die Beibehaltung des Preisstopps oder die Erhöhung oder Senkung der Arzneimittel
preise zu befinden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Kriterien festzulegen, anhand deren sie die Überprüfung nach der gesamtwirtschaftlichen Lage vornehmen: Sie können daher, stets unter Wahrung des Transparenzziels, die Arzneimittelausgaben allein, die Gesundheitsausgaben insgesamt und auch
...[+++] andere einschlägige Arten von Ausgaben berücksichtigen.