In seinem Begründungsschriftsatz bringt der Kläger an
erster Stelle vor, dass die in Artikel 8 des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 vorgesehene Gleichbehandlung der Gemeinden ihn unmittelbar und in ungünstigem Sinne betreffen könne, weil « die Regelung also die gleich sein wird, egal, ob es sich nun um Antwerpen oder um Kraainem handelt; die Organe von Gemeinden mit Sonderstatus werden also ihre spezifi
sche Beschaffenheit verlieren; die betreffenden Organe setzen sich aus natürlichen Personen, vor allem Französischsprachigen, zusamm
...[+++]en ».