10. betont, dass die Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern mit den im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten politischen Zielen der EU in Einklang stehen sollte; vertritt die Auffassung, dass die EIB als eine von der Politik der EU bestimmte Bank bei der Kreditvergabe ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Regionen in der EU-Nachbarschaft wahren sollte; vertritt die Auffassung, dass in Bezug auf Regionen, in denen sich die Tätigkeit der EIB mit derjenigen anderer regionaler oder internationaler öffentlich finanzierter Finanzinstitutionen überschneiden könnte, ei
ne klare Arbeitsteilung notwendig sein k ...[+++]önnte; begrüßt diesbezüglich den Investitionsrahmen für die westlichen Balkanstaaten; bekräftigt jedoch erneut, dass die derzeitige Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE über Finanzierungen in den Ländern der östlichen Nachbarschaft, Russland und Zentralasien überarbeitet werden muss; begrüßt daher, dass der Lenkungsausschuss der „Weisen“ den vom Europäischen Parlament im März 2009 angenommenen Empfehlungen über ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen der EIB und der EBWE zugestimmt hat.